Krebstiere

    Allergen B der 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene nach EU-Verordnung 1169/2011

    Krebstiere sind Allergen B nach EU-Verordnung 1169/2011: Garnelen, Scampi, Hummer, Krabben, Flusskrebse und alles, was daraus gewonnen wird. Gastronomiebetriebe in Österreich müssen sie seit 13.12.2014 auch bei offenen Speisen ausweisen, schriftlich oder mündlich durch geschultes Personal. Häufige Quellen: Meeresfrüchtemischungen, asiatische Pasten, Fischsuppen, Surimi und Krustentierfonds.
    Rohe Garnelen und eine Kaisergranat auf Eis in einer Keramikschale, eine halbe Zitrone daneben, auf Leinen

    Wo Krebstiere versteckt steckt

    • Meeresfrüchte-Mix

      Paella, Frutti di Mare, Pasta mit Meeresfrüchten

    • Garnelenpaste

      Thai-Currys, Sambal, Pad Thai

    • Fischsuppen und Fonds

      Bouillabaisse, Bisque, Krustentierfond

    • Surimi

      Sushi, Salate, Krabbenstäbchen

    • Austernsauce

      Oft mit Krebstierextrakt, chinesische Küche

    • Frittieröl

      Gemeinsames Öl für Garnelen und Gemüse

    • Aufstriche

      Krabbencocktail, Garnelensalat

    • Asiatische Chips

      Krupuk, Garnelencracker

    Was Gastronomen angeben müssen

    • Buchstabe B bei jedem Gericht, das Krebstiere enthält, direkt in der Karte.
    • Legende der Buchstabencodes gut sichtbar im Lokal oder auf der Karte.
    • Mündliche Auskunft nur durch nachweislich geschulte Person, mit schriftlicher Dokumentation je Gericht.
    • Bei jeder Rezepturänderung aktualisieren.

    Häufige Fragen

    Sind Krebstiere und Weichtiere dasselbe Allergen?
    Nein. Krebstiere (B) sind Garnelen, Hummer, Krabben und Flusskrebse. Weichtiere (R) sind Muscheln, Tintenfische und Schnecken. Beide werden getrennt gekennzeichnet.
    Muss Fischsauce als Krebstier gekennzeichnet werden?
    Nur wenn sie Krebstiere enthält. Reine Fischsauce ist Fisch (D). Viele asiatische Würzsaucen enthalten beides, das Etikett des Lieferanten entscheidet.
    Gilt die Kennzeichnung auch bei Spuren durch das Frittieröl?
    Die Pflicht gilt für Zutaten. Eine Kreuzkontamination muss nicht angegeben werden, der Betrieb muss aber nach dem Hygienerecht dafür sorgen, dass sie vermieden wird, und darf einem Gast auf Nachfrage nichts Falsches sagen.

    Verwandte Allergene (Meerestiere)

    Quellen: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Anhang II · Allergeninformationsverordnung, BGBl. II Nr. 175/2014 · Codex-Empfehlung zu Buchstabencodes (BMG 2014)

    Krebstiere auf Ihrer Karte sauber ausweisen.

    Die digitale Speisekarte kennzeichnet die 14 Allergene je Gericht.

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